Gibt es 2026 eine Pflicht zur energetischen Sanierung?
Nein, es gibt keine pauschale Pflicht, nach der jede Eigentümerin und jeder Eigentümer 2026 das gesamte Haus energetisch sanieren muss. Pflichten entstehen aber in klar bestimmten Situationen: bei einer unzureichend gedämmten obersten Geschossdecke, bei zugänglichen ungedämmten Heizungs- und Warmwasserleitungen, bei bestimmten Änderungen an mehr als 10 % einer Bauteilgruppe, beim Einbau einer neuen Heizung sowie in Nordrhein-Westfalen bei der vollständigen Erneuerung der Dachhaut. Entscheidend sind Gebäude, Maßnahme, Fläche und Stichtag – nicht das Etikett „Sanierung“.
Was hat sich am 29. Juli 2026 geändert?
Wer heute nach „GEG 2026“, „Heizungsgesetz“ oder „energetische Sanierung Pflicht“ sucht, findet viele Beiträge mit überholten Paragraphen. Das frühere Gebäudeenergiegesetz (GEG) wurde durch das Gesetz vom 23. Juli 2026 grundlegend umgebaut und mit Wirkung zum 29. Juli 2026 in Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) umbenannt. Die Regeln zur Gebäudehülle stehen nun insbesondere in den §§ 34 bis 39; die Vorschriften zum Heizungstausch wurden in die §§ 42 bis 46 verschoben und neu gefasst.
Alte Fundstellen wie § 47, § 48, § 71 und § 72 GEG sind 2026 nicht mehr die aktuelle Arbeitsgrundlage
Die früheren §§ 47 und 48 sowie 71 bis 73 sind im aktuellen Gesetz als weggefallen ausgewiesen. Damit entfielen unter anderem die bisherige 65-%-Logik beim Heizungstausch und das frühere Betriebsverbot für bestimmte mehr als 30 Jahre alte Heizkessel. Das bedeutet jedoch keine völlige Regelfreiheit: Für neue Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen gilt jetzt eine ansteigende Quote klimafreundlicher Brennstoffe; Gebäudehülle, Rohrdämmung und Anlagenprüfung bleiben geregelt.
Nach § 111 GModG kann bei genehmigungspflichtigen Vorhaben der Zeitpunkt von Bauantrag, Zustimmung oder Bauanzeige maßgeblich sein. Bei verfahrensfreien Maßnahmen kommt es grundsätzlich auf den Beginn der Bauausführung an. Für Projekte rund um den 29. Juli 2026 sollte daher dokumentiert werden, wann Antrag, Anzeige und tatsächlicher Baubeginn erfolgten.
Welche energetischen Pflichten gelten 2026 im Bestand?
Die folgende Übersicht trennt dauerhafte Nachrüstpflichten von Pflichten, die erst durch eine konkrete Baumaßnahme ausgelöst werden. Sie ist auf typische Wohn- und Bestandsgebäude in Nordrhein-Westfalen zugeschnitten; Sonderbauten, Nichtwohngebäude und gemischt genutzte Objekte können zusätzliche Anforderungen haben.
| Situation | Was kann verpflichtend sein? | Frist / Schwelle | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Bestandspflicht Oberste Geschossdecke | Dämmung auf höchstens U = 0,24 W/(m²K), wenn der Mindestwärmeschutz fehlt; alternativ entsprechend gedämmtes Dach. | Grundsätzlich bestehende Pflicht; Sonderregel beim geschützten kleinen Eigentümerhaus. | § 35 GModG |
| Bestandspflicht Ungedämmte Leitungen | Zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen außerhalb beheizter Räume nach Anlage 8 dämmen. | Grundsätzlich bestehende Pflicht; bei bestimmtem Eigentümerwechsel zwei Jahre. | § 69 GModG |
| Maßnahmenpflicht Dach, Fassade, Fenster | Geänderte Flächen müssen die U-Werte der Anlage 7 einhalten. | Wenn mehr als 10 % der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe geändert werden. | §§ 34, 36 GModG |
| Maßnahmenpflicht Neue Heizung | Gewählte Technik muss §§ 42 bis 46 erfüllen; bei neuer fossiler Heizung gelten ab 2029 Brennstoffquoten. | Für neue Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung nach dem 29.07.2026. | §§ 42–46 GModG |
| NRW-Pflicht Vollständige Dachhauterneuerung | Photovoltaik auf mindestens 30 % der Nettodachfläche oder zulässige Ersatzgröße / Erfüllungsoption. | Bei Beginn nach dem 01.01.2026; Ausnahmen sind möglich. | § 42a BauO NRW, §§ 1, 4, 5 SAN-VO NRW |
| Anlagenpflicht Größere Wohngebäude | Je nach Anlage Betriebs- oder Heizungsprüfung, Optimierung und hydraulischer Abgleich. | Regelmäßig erst ab mindestens sechs Wohnungen oder Nutzungseinheiten. | §§ 60a–60c GModG |
Die Flächen werden nicht über die gesamte Gebäudehülle zusammengezählt. Maßgeblich ist die jeweilige Bauteilgruppe – zum Beispiel Außenwände oder Fenster. Elf Prozent erneuerte Fenster lösen deshalb keine automatische Pflicht zur Dämmung des ganzen Hauses aus.
Welche Sanierungspflicht entsteht beim Eigentümerwechsel?
Die häufige Aussage „Nach jedem Hauskauf muss innerhalb von zwei Jahren energetisch saniert werden“ ist zu pauschal. Die besondere Zwei-Jahres-Regel betrifft im aktuellen GModG einen eng beschriebenen Altfall: ein Wohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen, bei dem die damalige Eigentümerseite am 1. Februar 2002 eine Wohnung selbst bewohnt hat. Erst der erste Eigentumsübergang nach diesem Stichtag löst für die neue Eigentümerseite die Pflichten zur Dämmung der obersten Geschossdecke und zur Dämmung bestimmter zugänglicher Leitungen aus.
- Hat das Wohngebäude höchstens zwei Wohnungen?Bei mehr Einheiten greift diese besondere Eigentümerwechsel-Ausnahme nicht.
- Hat die Eigentümerseite am 1. Februar 2002 selbst dort gewohnt?Diese historische Voraussetzung gehört ausdrücklich zur gesetzlichen Regel.
- Ist dies der erste Eigentumsübergang nach dem 1. Februar 2002?Die Frist knüpft nicht an jeden späteren Wiederverkauf neu an.
- Fehlt der Mindestwärmeschutz der obersten Decke beziehungsweise die gleichwertige Dachdämmung?Dann ist § 35 technisch zu prüfen.
- Gibt es ungedämmte zugängliche Heizungs- oder Warmwasserleitungen außerhalb beheizter Räume?Dann ist § 69 zusätzlich zu prüfen.
Die Zwei-Jahres-Frist beginnt nach dem Gesetz mit dem ersten Eigentumsübergang. Ob Kauf, Erbfall, Schenkung, besondere Eigentumsverhältnisse oder eine frühere Übertragung die Voraussetzungen im konkreten Grundbuchfall erfüllen, sollte vor einer verbindlichen Fristberechnung rechtlich geprüft werden. Unabhängig davon können geplante Bauarbeiten neue Bauteilanforderungen auslösen.
Die besondere Nachrüstpflicht verlangt nicht pauschal neue Fenster, Fassadendämmung, Kellerdeckendämmung und Wärmepumpe. Diese Maßnahmen können technisch oder wirtschaftlich sinnvoll sein, werden aber erst durch andere Tatbestände, eine Förderung oder die gewählte Sanierungsstrategie relevant.
Wann gilt die 10-%-Regel bei Dach, Fassade und Fenstern?
Werden Außenbauteile beheizter oder gekühlter Räume erneuert, ersetzt oder erstmalig eingebaut, müssen die betroffenen Flächen grundsätzlich die Höchstwerte aus Anlage 7 erfüllen. Änderungen von nicht mehr als 10 % der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe sind ausgenommen. Sobald die Maßnahme darüber liegt, gelten die Anforderungen für die geänderten Flächen – nicht automatisch für die unangetastete Restfläche oder das gesamte Gebäude.
| Bauteil / Maßnahme | Höchstwert | Praxisbeispiel |
|---|---|---|
| Außenwand | U = 0,24 W/(m²K) | Ersatz, erstmaliger Einbau, äußere Bekleidung oder Außenputzerneuerung im geregelten Umfang. |
| Fenster und Fenstertüren | Uw = 1,3 W/(m²K) | Austausch des gesamten Fensters; Sonderfälle haben eigene Werte. |
| Dachflächen / oberste Geschossdecke | U = 0,24 W/(m²K) | Neue Dachdeckung einschließlich darunterliegender Lattung und Verschalung oder neue Dämmung auf der kalten Seite. |
| Dachfläche mit Abdichtung | U = 0,20 W/(m²K) | Flächiger Ersatz einer wasserdichtenden Abdichtung, typischerweise bei Flachdächern. |
| Wand / Decke gegen Erdreich oder unbeheizten Raum | meist U = 0,30 W/(m²K) | Je nach Konstruktion und Seite der Maßnahme; Fußbodenaufbauten haben Sonderwerte. |
Anlage 7 enthält technische Sonderregeln – etwa bei begrenzter Dämmschichtdicke, Einblasdämmung, nachwachsenden Dämmstoffen, Sonderverglasungen oder Bauteilen, die nach 1983 bereits energiesparrechtlich erneuert wurden. Deshalb sollte die Planung nicht allein aus einer Tabellenzeile abgeleitet werden. Vor Ausführung sind Bestand, Schichtenaufbau, Feuchte, Wärmebrücken, Brandschutz und konstruktive Anschlüsse gemeinsam zu bewerten.
Ob eine konkrete Arbeit unter Anlage 7 fällt, hängt vom tatsächlichen Eingriff ab. Leistungsbeschreibung, Fotos und Flächenermittlung sollten vor Auftrag eindeutig festhalten, ob nur instandgesetzt, der Putz vollständig erneuert, eine Bekleidung angebracht oder ein Bauteil ersetzt wird.
Muss eine alte Heizung 2026 ausgetauscht werden?
Nach dem aktuellen GModG besteht nicht mehr das frühere pauschale Betriebsverbot aus § 72 GEG für bestimmte alte Heizkessel; § 72 ist weggefallen. Eine funktionierende alte Öl- oder Gasheizung muss daher nicht allein deshalb ausgetauscht werden, weil sie die frühere 30-Jahres-Schwelle überschreitet. Andere Anforderungen – etwa Betriebssicherheit, Immissionsschutz, Reparaturfähigkeit oder eine behördliche Anordnung – bleiben davon unberührt.
Welche Heizungen dürfen beim Austausch gewählt werden?
§ 42 GModG nennt zehn Optionen beziehungsweise Kombinationsmöglichkeiten. Dazu gehören Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung, Wärmepumpe, Solarthermie, Biomasse beziehungsweise bestimmte Wasserstoffoptionen, Wärmepumpen- und Solarthermie-Hybridheizung, hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung, Stromdirektheizung, Anschluss an ein Wärmenetz und andere innovative Lösungen. Eine Wärmepumpe ist damit nicht die einzige gesetzliche Option.
Was gilt für eine neue Gas- oder Ölheizung?
Wird eine mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas betriebene Heizung nach dem 29. Juli 2026 neu in ein bestehendes Gebäude eingebaut, muss die damit bereitgestellte Wärme nach § 43 stufenweise aus den gesetzlich bezeichneten klimafreundlicheren Brennstoffen stammen. Solarthermie, Wärmerückgewinnung oder eine passende Wärmepumpen-Hybridlösung können unter den gesetzlichen Bedingungen angerechnet werden.
Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas oder benannte Wasserstoffoptionen
nächste Stufe der Quote nach § 43 GModG
steigender Anteil bei weiterem Betrieb
höchste im aktuellen § 43 bereits festgelegte Stufe
Zusätzlich kündigt § 42a ein weiteres Gesetz zur Grüngas-/Grünheizölquote an, das die Bundesregierung bis zum 1. Dezember 2026 vorlegen soll. Dieses künftige Gesetz soll die Inverkehrbringer von Gas, Öl und Flüssiggas bis 2045 zur vollständigen Umstellung der für Gebäude bestimmten Brennstoffe auf klimaneutrale Brennstoffe verpflichten. Da dieses ergänzende Gesetz am Fachstand 12. August 2026 noch aussteht, dürfen dessen Detailregeln nicht vorweggenommen werden.
Vor einem neuen fossilen System sollten künftige Brennstoffverfügbarkeit, Quoten, CO₂-Kosten, Mietkostenverteilung, Vorlauftemperatur und der Sanierungsfahrplan betrachtet werden. Die gesetzliche Zulässigkeit beantwortet nicht allein, welches System über 15 bis 25 Jahre die niedrigsten Gesamtkosten hat.
Wann sind Heizungsprüfung und hydraulischer Abgleich Pflicht?
Betriebsprüfung bei größeren Gebäuden
Neue Wärmepumpen in Gebäuden oder Gebäudenetzen mit mindestens sechs Wohnungen beziehungsweise Nutzungseinheiten sind nach einer vollständigen Heizperiode, spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme, zu prüfen. Für nicht fernkontrollierte Anlagen folgt die Prüfung spätestens alle fünf Jahre.
Prüfung und Optimierung
Wassergeführte Nicht-Wärmepumpen in Gebäuden mit mindestens sechs Einheiten sind abhängig vom Einbaujahr zu prüfen. Anlagen vor dem 01.10.2009 müssen grundsätzlich bis 30.09.2027 geprüft werden.
Hydraulischer Abgleich
Nach Einbau oder Aufstellung einer Heizung ist ein wassergeführtes System in Gebäuden mit mindestens sechs Einheiten nach dem geregelten Verfahren hydraulisch abzugleichen und zu dokumentieren.
Keine pauschale Übertragung
Die besonderen §§ 60a bis 60c knüpfen an mindestens sechs Einheiten an. Fachgerechte Inbetriebnahme und hydraulischer Abgleich können trotzdem technisch sinnvoll oder Voraussetzung einer Förderung sein.
Wann gilt die Solarpflicht bei einer Dachsanierung in NRW?
Nordrhein-Westfalen hat eine eigene, für Bestandsprojekte sehr relevante Regel: Wird die Dachhaut eines Gebäudes vollständig erneuert und beginnt diese Maßnahme nach dem 1. Januar 2026, ist grundsätzlich eine Photovoltaikanlage zu installieren und zu betreiben. Vollständig erneuert ist die Dachhaut nach der SAN-VO NRW, wenn Abdichtung oder Eindeckung des Daches vollständig erneuert werden. Reine Maßnahmen zur Behebung kurzfristig eingetretener Schäden sind ausgenommen.
| Prüfpunkt | Regel 2026 | Praxisfolge |
|---|---|---|
| Mindestgröße | Mindestens 30 % der Nettodachfläche | Verschattung, Dachaufbauten, Dachfenster, andere Nutzungen und Nordflächen werden bei der Nettodachfläche berücksichtigt. |
| Alternative Wohngebäude | 3 kWp bis zwei Wohneinheiten; 4 kWp bei drei bis fünf; 8 kWp bei sechs bis zehn Einheiten | Die alternative installierte Leistung kann anstelle der prozentualen Mindestgröße verwendet werden. |
| Ausnahmen | Unter anderem technisch unmöglich, öffentlich-rechtlicher Widerspruch oder wirtschaftlich nicht vertretbar | Die Voraussetzungen müssen belegt und Unterlagen aufbewahrt werden. |
| Erfüllungsoptionen | Solarthermie oder PV auf anderen Außenflächen unter den Vorgaben | Planung muss Flächenpotenzial und Nachweisführung zusammen betrachten. |
| Nachweise | Auf Verlangen der Bauaufsicht; grundsätzlich zehn Jahre aufbewahren | Formular, Registrierung und gegebenenfalls Ausnahme- oder Befreiungsnachweis geordnet sichern. |
Bei einer vollständigen Neueindeckung können sowohl die GModG-Anforderung an den Dachaufbau als auch die nordrhein-westfälische Solarpflicht ausgelöst werden. Statik, Dachdetails, Dämmung, Luftdichtheit, Brandschutz, Leitungswege und PV-Belegung sollten deshalb vor Ausschreibung als ein Gesamtpaket geplant werden.
Gibt es eine EU-Sanierungspflicht für Wohnhäuser bis 2030?
Die EU-Gebäuderichtlinie gibt für Wohngebäude einen nationalen Entwicklungspfad des gesamten Bestands vor, nicht automatisch eine identische Sanierungsfrist für jede private Immobilie.
Nach der Richtlinie (EU) 2024/1275 sollen die Mitgliedstaaten den durchschnittlichen Primärenergieverbrauch ihres Wohngebäudebestands gegenüber 2020 bis 2030 um mindestens 16 % und bis 2035 um 20 bis 22 % senken. Staaten können auswählen, welche Gebäude und Maßnahmen sie adressieren. Für Nichtwohngebäude sieht die Richtlinie dagegen schrittweise Mindeststandards anhand national bestimmter Schwellenwerte vor. Für Eigentümer in NRW sind die konkret geltenden Pflichten daher aus dem aktuellen deutschen GModG, der BauO NRW, der SAN-VO NRW und möglichen weiteren Umsetzungsakten abzuleiten.
Die Suchphrase „energetische Sanierung Pflicht 2030“ führt deshalb leicht zu einem falschen Schluss. Ein europäisches Bestandsziel ist nicht gleichbedeutend mit der Aussage, jedes Einfamilienhaus müsse bis 2030 eine bestimmte Energieeffizienzklasse erreichen. Gleichwohl können nationale Regeln künftig weiterentwickelt werden. Bei langfristigen Sanierungsplänen ist ein Aktualitätscheck vor jeder neuen Planungs- oder Vergabestufe sinnvoll.
Welche Ausnahmen gelten bei Wirtschaftlichkeit, Denkmalschutz und Technik?
Energetische Anforderungen sind keine blinde Checkliste. Das GModG enthält technische Sonderregeln, Befreiungsmöglichkeiten und Schutzvorschriften. Eine Ausnahme gilt jedoch nicht automatisch: Sie muss entweder unmittelbar aus dem Gesetz folgen oder bei der zuständigen Stelle beantragt, begründet und nachgewiesen werden.
Wirtschaftlichkeit bei § 35
Bei höchstens zwei Wohnungen und Selbstnutzung ist die Nachrüstung nach § 35 nicht anzuwenden, soweit die Aufwendungen nicht innerhalb angemessener Frist durch Einsparungen erwirtschaftet werden können.
Befreiung auf Antrag
Eine Befreiung kann möglich sein, wenn der Aufwand im Einzelfall unangemessen ist, Investition und Ertrag beziehungsweise Gebäudewert außer Verhältnis stehen oder besondere persönliche Umstände die Erfüllung unzumutbar machen.
Substanz und Erscheinungsbild schützen
Bei Baudenkmalen und besonders erhaltenswerter Bausubstanz kann von Anforderungen abgewichen werden, wenn Substanz oder Erscheinungsbild beeinträchtigt würden oder andere Maßnahmen unverhältnismäßig aufwendig wären.
Eigene Ausnahme- und Befreiungsregeln
Die SAN-VO NRW regelt technische Unmöglichkeit und Wirtschaftlichkeit konkret; eine Amortisationszeit von mehr als 25 Jahren ist ein benannter Fall. Daneben kann eine Befreiung wegen unbilliger Härte beantragt werden.
Für eine belastbare Entscheidung braucht es Unterlagen: Flächenberechnung, Bauteilaufbau, U-Wert-Nachweis, Angebote, Wirtschaftlichkeitsberechnung, Statik, Verschattungs- und Dachbelegungsplan, Denkmalschutzabstimmung und gegebenenfalls eine Stellungnahme sachkundiger Personen. Eine rein mündliche Annahme „geht technisch nicht“ reicht für einen späteren Nachweis häufig nicht aus.
Wie prüft man eine energetische Sanierung 2026 richtig?
Das wirtschaftlichste Konzept entsteht, wenn Pflichten, Schäden, Komfortziele, Förderung und ohnehin fällige Arbeiten vor Auftrag zusammengeführt werden. Wer zuerst einzelne Gewerke bestellt und erst danach das Gesamtgebäude prüft, riskiert doppelte Gerüste, falsche Anschlussdetails oder eine neue Heizung, die nach späterer Dämmung überdimensioniert ist.
Stichtag sichern
Antrag, Anzeige, Beauftragung und tatsächlichen Ausführungsbeginn dokumentieren – besonders bei Vorhaben rund um den 29.07.2026.
Gebäude einordnen
Wohn- oder Nichtwohngebäude, Zahl der Einheiten, Selbstnutzung, Denkmalschutz, Baujahr und Eigentumshistorie feststellen.
Bestand aufnehmen
Dach, Decken, Außenwände, Fenster, Keller, Leitungen, Heizung, Lüftung, Feuchte, Schadstoffe und Tragwerk erfassen.
Flächen und Auslöser messen
10-%-Grenze je Bauteilgruppe sowie vollständige Dachhauterneuerung und geeignete PV-Flächen belastbar bestimmen.
Varianten rechnen
Pflichtminimum, förderfähige Optimierung und langfristige Zielvariante nach Investition, Betrieb und Bauablauf vergleichen.
Nachweise vor Auftrag klären
Energieplanung, Genehmigung, Statik, Unternehmererklärungen, Förderantrag und Ausnahmeunterlagen eindeutig zuordnen.
Gewerke gemeinsam ausführen
Anschlüsse, Wärmebrücken, Luftdichtheit, Leitungswege, TGA, PV und Innenausbau koordiniert realisieren und dokumentieren.
Abnahme und Betrieb
Prüfungen, Einstellungen, Einweisung, Revisionsunterlagen und Aufbewahrungsfristen in einer vollständigen Übergabe bündeln.
Eine energetische Sanierung sollte außerdem mit Budget und Förderung abgeglichen werden. Orientierung geben die HC-Ratgeber zu Altbausanierung Kosten pro m² 2026, Kernsanierung Kosten pro m² 2026 und Förderung der Altbausanierung 2026. Förderbedingungen können strengere technische Werte verlangen als das gesetzliche Mindestniveau und müssen regelmäßig vor Auftrag geprüft werden.
HC Baugesellschaft mbH begleitet und realisiert die energetische Sanierung vollständig
Die HC Baugesellschaft mbH führt Bestands- und Sanierungsprojekte im vertraglich vereinbarten Umfang von der ersten Bestandsaufnahme über Planung und Koordination bis zur handwerklichen Ausführung, Abnahme und dokumentierten Übergabe. Eigentümer erhalten damit einen gemeinsamen Projektablauf für Gebäudehülle, Dach, Fenster, technische Gebäudeausrüstung, Innenausbau und die erforderlichen Schnittstellen.
Bestand und Pflichtauslöser
Gebäudeunterlagen, Bauteile, Schäden, Flächen, Eigentumssituation und relevante Stichtage strukturiert erfassen.
Sanierungsvarianten
Pflichtniveau, Zielstandard, Förderung, Kosten, Bauphasen und spätere Maßnahmen in eine belastbare Reihenfolge bringen.
Energie und Konstruktion
Benötigte Energieeffizienz-Experten, Statik, Brandschutz, TGA und weitere Fachstellen passend zum Projekt einbinden.
Dach, Fassade und Fenster
Aufbauten, Anschlüsse, Wärmebrücken, Feuchteschutz und Luftdichtheit gewerkeübergreifend planen und ausführen.
Heizung, Leitungen und PV
Wärmeversorgung, Verteilung, hydraulische Anforderungen, Elektro und Solartechnik mit dem sanierten Gebäude abstimmen.
Kosten, Termine und Qualität
Angebote, Vergaben, Ausführung, Prüfpunkte, Änderungen und Abnahmen in einem nachvollziehbaren Projektstand führen.
Vereinbarte Leistungen realisieren
Die HC Baugesellschaft mbH führt die vertraglich vereinbarten Sanierungsarbeiten aus und koordiniert notwendige Fachpartner.
Nachweise und Übergabe
Relevante Berechnungen, Unternehmererklärungen, Fotos, Prüfungen, Einstellungen und Revisionsunterlagen geordnet übergeben.
Einweisung und Restpunkte
Anlagenzustände, Bedienung, Wartungs- und Prüffristen sowie offene Punkte zum Projektabschluss transparent festhalten.
Was bedeutet das für Eigentümer in NRW und im Ruhrgebiet?
Bundesrechtliche Vorgaben gelten in Marl, Recklinghausen, Gelsenkirchen, Essen, Dortmund, Düsseldorf und dem übrigen Nordrhein-Westfalen grundsätzlich gleich. Zusätzlich wirken Landesrecht, kommunale Gestaltungssatzungen, Bebauungspläne, Denkmalschutz, Genehmigungspraxis und örtliche Wärmeplanung auf das konkrete Projekt. Die NRW-Solarpflicht ist gerade bei Dachsanierungen ein landesspezifischer Kosten- und Planungsfaktor.
HC hat seinen Standort in Marl und begleitet geeignete Altbau-, Bestands- und Kernsanierungen im Kreis Recklinghausen, im Ruhrgebiet und in Nordrhein-Westfalen.
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Gibt es 2026 eine allgemeine Pflicht zur energetischen Sanierung?
Nein. Eigentümer müssen nicht allein wegen des Kalenderjahres 2026 ihr gesamtes Gebäude sanieren. Pflichten betreffen bestimmte vorhandene Zustände oder werden durch Eigentümerwechsel, Bauteiländerungen, Heizungstausch oder in NRW eine vollständige Dachhauterneuerung ausgelöst.
Heißt das Gebäudeenergiegesetz 2026 noch GEG?
Seit dem 29. Juli 2026 trägt das grundlegend geänderte Gesetz den Namen Gebäudemodernisierungsgesetz, kurz GModG. Die Suche nach GEG bleibt verbreitet, doch für neue Entscheidungen müssen die aktuelle Bezeichnung, die neuen Paragraphen und die Übergangsvorschriften verwendet werden.
Muss man nach einem Hauskauf innerhalb von zwei Jahren sanieren?
Nicht umfassend. Die besondere Zwei-Jahres-Regel betrifft beim ersten Eigentumsübergang nach dem 1. Februar 2002 bestimmte zuvor selbstgenutzte Wohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen. Zu prüfen sind vor allem die oberste Geschossdecke beziehungsweise das Dach und zugängliche ungedämmte Wärme- und Warmwasserleitungen.
Was bedeutet die 10-%-Regel bei einer Sanierung?
Werden nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Fläche einer Bauteilgruppe geändert, greift die Bauteilanforderung des § 36 für diese Änderung grundsätzlich nicht. Bei mehr als 10 Prozent müssen die geänderten Flächen die U-Werte der Anlage 7 einhalten. Bauteilgruppen wie Fenster und Außenwände werden getrennt betrachtet.
Muss die Fassade gedämmt werden, wenn sie neu gestrichen wird?
Ein reiner Anstrich ist nicht mit der in Anlage 7 genannten Erneuerung des Außenputzes gleichzusetzen. Wird der Außenputz jedoch in relevantem Umfang erneuert oder eine Bekleidung beziehungsweise Dämmschicht angebracht, können die Anforderungen bei Überschreiten der 10-%-Grenze greifen.
Muss eine mehr als 30 Jahre alte Gas- oder Ölheizung 2026 raus?
Nicht allein wegen ihres Alters nach der früheren GEG-Regel. Das bisherige Betriebsverbot des § 72 ist im aktuellen GModG weggefallen. Andere Sicherheits-, Umwelt- oder Behördenanforderungen können dennoch einen Handlungsbedarf auslösen. Beim Einbau einer neuen Heizung gelten die §§ 42 bis 46.
Ist beim Heizungstausch 2026 eine Wärmepumpe Pflicht?
Nein. § 42 GModG nennt mehrere Optionen, darunter Wärmepumpe, Wärmenetz, Biomasse, Hybridlösungen, Solarthermie und unter Bedingungen auch Gas, Öl oder Flüssiggas. Bei einer nach dem 29. Juli 2026 neu eingebauten fossilen Heizung gelten ab 2029 stufenweise Brennstoffquoten.
Welche Quote gilt für eine neue Gas- oder Ölheizung?
Für eine nach dem 29. Juli 2026 neu eingebaute Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung verlangt § 43 GModG ab 2029 mindestens 10 Prozent, ab 2030 mindestens 15 Prozent, ab 2035 mindestens 30 Prozent und ab 2040 mindestens 60 Prozent Wärme aus den gesetzlich genannten Brennstoffen oder anrechenbaren Lösungen.
Gilt 2026 bei einer Dachsanierung die Solarpflicht in NRW?
Ja, grundsätzlich wenn die Dachhaut eines Gebäudes vollständig erneuert wird und die Maßnahme nach dem 1. Januar 2026 beginnt. Vorgesehen sind mindestens 30 Prozent der Nettodachfläche oder zulässige alternative Leistungsgrößen. Ausnahmen, Erfüllungsoptionen und Befreiungen sind in der SAN-VO NRW geregelt.
Gibt es eine EU-Sanierungspflicht für jedes Wohnhaus bis 2030?
Nein. Die EU-Richtlinie gibt für Wohngebäude einen nationalen Pfad zur Senkung des durchschnittlichen Primärenergieverbrauchs des Bestands vor. Sie verpflichtet nicht automatisch jedes private Wohnhaus, bis 2030 eine identische Energieklasse zu erreichen. Konkrete Eigentümerpflichten ergeben sich aus dem jeweils geltenden nationalen und Landesrecht.
Gibt es Ausnahmen bei Denkmalschutz oder Unwirtschaftlichkeit?
Ja, abhängig von der konkreten Regel. Das GModG ermöglicht Abweichungen bei Baudenkmalen und besonders erhaltenswerter Bausubstanz sowie Befreiungen bei unbilliger Härte. Für die NRW-Solarpflicht gelten eigene technische, wirtschaftliche und persönliche Befreiungstatbestände. Voraussetzungen müssen regelmäßig nachgewiesen werden.
Wie unterstützt die HC Baugesellschaft mbH bei der energetischen Sanierung?
Die HC Baugesellschaft mbH begleitet und realisiert die vertraglich vereinbarten Leistungen von Bestandsaufnahme und Sanierungskonzept über Fachplanerkoordination, Gebäudehülle, Dach, Fenster, Technik und Innenausbau bis zu Abnahme und Dokumentation. Behörden- und Rechtsentscheidungen bleiben den zuständigen Stellen vorbehalten.
Amtliche Quellen und Aktualitätsstand
Rechts- und Fachstand dieser Seite: 12. August 2026. Maßgeblich sind die jeweils aktuelle Gesetzesfassung, Übergangsvorschriften und der konkrete Einzelfall.
- Bundesministerium der Justiz: Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), aktuelle Gesamtausgabe
- GModG Anlage 7: Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten bei Bestandsänderungen
- Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 226: Änderungsgesetz vom 23. Juli 2026
- Deutscher Bundestag: Beschluss und Kernaussagen zur Heizungsgesetz-Novelle 2026
- Recht NRW: § 42a BauO NRW – Solaranlagen bei Neubau und vollständiger Dachhauterneuerung
- Recht NRW: Solaranlagen-Verordnung Nordrhein-Westfalen (SAN-VO NRW)
- EUR-Lex: Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
- Europäische Kommission: Erläuterungen zur EU-Gebäuderichtlinie und den nationalen Renovierungspfaden
Hinweis: Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Orientierung und keine Rechts-, Förder- oder Energieberatung im Einzelfall. Vor Planung, Auftrag oder Fristentscheidung sind aktuelle Vorschriften, Objektunterlagen und zuständige Stellen zu prüfen.
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