Wie lässt sich eine energetische Sanierung 2026 steuerlich absetzen?
Eigentümer eines selbstgenutzten, mehr als zehn Jahre alten Wohngebäudes können für qualifizierte energetische Maßnahmen nach § 35c EStG insgesamt 20 % der begünstigten Aufwendungen direkt von ihrer tariflichen Einkommensteuer abziehen. Der Abzug verteilt sich auf drei Kalenderjahre: 7 % im Abschlussjahr, 7 % im Folgejahr und 6 % im zweiten Folgejahr. Maximal sind 40.000 € Steuerermäßigung je begünstigtem Objekt möglich. Dafür müssen insbesondere die technischen Anforderungen der ESanMV, die Ausführung durch ein Fachunternehmen, eine amtliche Bescheinigung, eine ordnungsgemäße Rechnung und unbare Zahlung nachgewiesen werden.
Was gilt 2026 bei § 35c EStG?
Die steuerliche Förderung energetischer Maßnahmen besteht 2026 fort. Begünstigt sind Maßnahmen, mit deren Durchführung nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurde und die vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen werden. Für 2026 ist besonders das überarbeitete BMF-Schreiben vom 21. August 2025 relevant: Es erläutert unter anderem selbstgenutzte Objekte, gemischte Nutzung, Eigentumswohnungen, Umfeldmaßnahmen, separat gekauftes Material, den Förderausschluss und den Zeitpunkt des Maßnahmenabschlusses.
Für ab 2025 begonnene Maßnahmen gilt das zusammengeführte amtliche Bescheinigungsmuster
Fachunternehmen und ausstellungsberechtigte Personen verwenden für ab 2025 begonnene Maßnahmen das einheitliche Muster des Bundesfinanzministeriums. Die Bescheinigung darf nicht erst nach Fertigstellung improvisiert werden: Bereits vor Auftrag sollte geklärt sein, wer die technischen Mindestanforderungen plant, wer die Maßnahme ausführt und wer das amtliche Dokument vollständig ausstellt.
§ 35c ist eine Steuerermäßigung, kein Abzug vom zu versteuernden Einkommen. Der berechnete Betrag vermindert grundsätzlich direkt die tarifliche Einkommensteuer, nachdem andere vorrangige Steuerermäßigungen berücksichtigt wurden. Daraus folgt ein wichtiger Unterschied zu Werbungskosten: Der persönliche Steuersatz verändert den Prozentsatz von 20 % nicht. Entscheidend ist jedoch, ob in jedem der drei Jahre genügend tarifliche Einkommensteuer vorhanden ist, damit sich der jeweilige Jahresbetrag tatsächlich auswirken kann.
Übersteigt die rechnerische Ermäßigung die im jeweiligen Jahr verbleibende tarifliche Einkommensteuer, wird der nicht nutzbare Teil weder ausgezahlt noch in ein anderes Jahr vor- oder zurückgetragen. Vor einer großen Maßnahme sollte deshalb eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater die voraussichtliche Steuerwirkung über alle drei Jahre prüfen.
Wer kann die energetische Sanierung steuerlich absetzen?
Für eine erste Einordnung müssen alle Kernvoraussetzungen gemeinsam erfüllt sein. Ein einzelner grüner Haken reicht nicht aus. Besonders häufig scheitert der Steuerbonus nicht an der Maßnahme selbst, sondern an Vermietung, fehlender Bescheinigung, Barzahlung, Eigenleistung oder einer bereits gewählten öffentlichen Förderung.
Eigenes Gebäude oder eigene Wohnung
Anspruchsberechtigt ist grundsätzlich die zivilrechtliche oder in besonderen Fällen wirtschaftliche Eigentümerseite, die die begünstigten Aufwendungen trägt.
Zu eigenen Wohnzwecken genutzt
Das Objekt muss im jeweiligen Förderjahr selbst bewohnt werden. Eine ausschließlich vermietete Wohnung ist nicht nach § 35c begünstigt.
Bei Maßnahmenbeginn älter als zehn Jahre
Maßgeblich ist der Beginn der Herstellung. Die Zehn-Jahres-Frist wird nach dem BMF-Schreiben grundsätzlich taggenau geprüft.
Fachgerechte Ausführung
Die Maßnahme muss durch ein in der ESanMV genanntes, fachlich passendes Unternehmen ausgeführt werden. Eigenleistung genügt nicht.
Mindestanforderungen der ESanMV
Die bloße Bezeichnung „energetische Sanierung“ reicht nicht. Bauteil, Anlage und Ausführung müssen die jeweils geltenden technischen Werte erfüllen.
Bescheinigung, Rechnung, Kontozahlung
Erforderlich sind das amtliche Muster, eine Rechnung mit den Pflichtangaben und eine vollständig nachvollziehbare unbare Zahlung.
Wird ein leerstehendes Objekt nach dem Erwerb energetisch saniert und unmittelbar anschließend selbst bezogen, kann der Sanierungszeitraum nach dem BMF-Schreiben der beabsichtigten Eigennutzung zugerechnet werden. Das Objekt darf während der Arbeiten nicht noch vermietet sein; Eigentumsübergang, Leerstand, Bauablauf und Einzug sollten lückenlos dokumentiert werden.
Wie werden 20 % über drei Jahre verteilt?
Die maximale Bemessungsgrundlage ergibt sich rechnerisch aus dem Höchstbetrag: 20 % von 200.000 € entsprechen 40.000 €. Die Jahresgrenzen sind zusätzlich zu beachten. Im Jahr, in dem die einzelne energetische Maßnahme abgeschlossen wird, und im darauffolgenden Jahr sind jeweils höchstens 14.000 € möglich; im zweiten Folgejahr höchstens 12.000 €.
höchstens 14.000 € je begünstigtem Objekt
höchstens 14.000 € je begünstigtem Objekt
höchstens 12.000 € je begünstigtem Objekt
| Begünstigte Aufwendungen | Abschlussjahr · 7 % | 1. Folgejahr · 7 % | 2. Folgejahr · 6 % | Gesamt |
|---|---|---|---|---|
| 25.000 € | 1.750 € | 1.750 € | 1.500 € | 5.000 € |
| 50.000 € | 3.500 € | 3.500 € | 3.000 € | 10.000 € |
| 100.000 € | 7.000 € | 7.000 € | 6.000 € | 20.000 € |
| 200.000 € | 14.000 € | 14.000 € | 12.000 € | 40.000 € |
Die Tabelle zeigt den rechnerischen Maximalabzug bei ausreichend hoher Steuer. Sie ist keine Prognose für den individuellen Steuerbescheid. Mehrere Einzelmaßnahmen am selben Objekt können berücksichtigt werden, doch die objektbezogenen Jahres- und Gesamthöchstbeträge gelten zusammen. Wer etwa zuerst Fenster und später die Fassade saniert, erhält nicht für jede Maßnahme einen neuen 40.000-€-Topf.
Die Kosten einer begünstigten planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung durch eine qualifizierte Energieberaterin oder einen qualifizierten Energieberater werden mit 50 % im Abschlussjahr berücksichtigt und nicht mit 7-7-6 verteilt. Sie zählen dennoch in die Jahres- und Gesamthöchstbeträge hinein. Wurde die Beratung öffentlich bezuschusst, kann für diese Beratungskosten nicht zusätzlich § 35c genutzt werden.
Welche energetischen Maßnahmen sind steuerlich begünstigt?
§ 35c EStG enthält eine abschließende Liste. Eine Maßnahme wird nicht allein deshalb begünstigt, weil sie Energie spart. Sie muss einer gesetzlichen Kategorie zugeordnet werden und die für diese Kategorie geltenden Mindestanforderungen der Energetische-Sanierungsmaßnahmen-Verordnung erfüllen.
| Maßnahmenbereich | Typische Arbeiten | Wichtiger Prüfpunkt |
|---|---|---|
| Wärmedämmung von Wänden | Außenwand-, Innen-, Kern- oder Einblasdämmung einschließlich notwendiger Anschlüsse und Umfeldarbeiten. | U-Wert, Feuchteschutz, Wärmebrücken, Brand- und Detailplanung. |
| Wärmedämmung von Dachflächen | Zwischen-, Unter- oder Aufsparrendämmung, Flachdachaufbau und notwendige Wiederherstellungsarbeiten. | Dämmstandard, Luftdichtheit, Feuchteschutz und fachgerechter Schichtenaufbau. |
| Wärmedämmung von Geschossdecken | Oberste Geschossdecke, Kellerdecke oder andere wärmeübertragende Decken im geregelten Anwendungsfall. | Grenzwerte der passenden ESanMV-Anlage und konstruktiver Anschluss. |
| Fenster und Außentüren | Erneuerung, fachgerechte Ertüchtigung, Dachflächenfenster, Haus- und bestimmte Wohnungseingangstüren. | Vorgegebener U-Wert, luftdichter Einbau, Mindestfeuchte- und Lüftungsschutz. |
| Lüftungsanlage | Erneuerung oder Einbau einer förderfähigen Lüftungstechnik einschließlich Einregulierung. | Anlagenkonzept, technische Effizienz und sachgerechte Inbetriebnahme. |
| Heizungsanlage | Unter anderem förderfähige Wärmepumpe, Solarthermie, Biomasse, Brennstoffzelle oder Netzanschluss nach Anlage 6. | Aktuelle Technikliste, Dimensionierung, Messung und hydraulischer Abgleich. |
| Digitale Energiesysteme | Steuer-, Mess- und Regeltechnik zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung. | Die Technik muss der energetischen Optimierung dienen und Anlage 7 erfüllen. |
| Heizungsoptimierung | Hydraulischer Abgleich, effiziente Pumpen, Regelung, bestimmte Niedertemperatur-Komponenten und weitere Optimierungen. | Bestehende Heizung grundsätzlich älter als zwei Jahre; technische Vorgaben beachten. |
Eine Anlage, die ausschließlich Strom erzeugt, zählt nicht zu den acht begünstigten energetischen Maßnahmen. Erfolgt gleichzeitig eine förderfähige Dachdämmung, muss die Kosten- und Leistungsabgrenzung zwischen Dachsanierung, energetischer Maßnahme und PV eindeutig dokumentiert werden.
Welche Sanierungskosten können berücksichtigt werden?
Begünstigt sind nicht nur Lohnkosten. Bei einer qualifizierten energetischen Maßnahme können grundsätzlich auch direkt verbundene Materialkosten, fachgerechter Einbau, Inbetriebnahme und notwendige Umfeldmaßnahmen einbezogen werden. Das ist ein wesentlicher Unterschied zur Steuerermäßigung für gewöhnliche Handwerkerleistungen nach § 35a EStG, bei der Materialkosten grundsätzlich nicht begünstigt sind.
Arbeit und eingebautes Material
Fachunternehmerleistung, förderfähige Bauteile, Anlagentechnik, Einbau, Anschluss, Inbetriebnahme und die unmittelbar zugehörigen Materialpositionen.
Notwendige Vor- und Folgearbeiten
Zum Beispiel Baustelleneinrichtung, Gerüst, Ausbau und Entsorgung, notwendige Öffnungen sowie Wiederherstellung betroffener Oberflächen.
Kosten der Bescheinigung
Die Kosten für die gesetzlich erforderliche Fachunternehmerbescheinigung gehören zu den begünstigten Aufwendungen.
Qualifizierte Energieberatung
Planerische Begleitung oder Beaufsichtigung durch eine nach den BMF-Vorgaben qualifizierte Person kann mit 50 % berücksichtigt werden.
Separat beschafftes Material kann nur berücksichtigt werden, wenn das ausführende Fachunternehmen die entsprechenden Aufwendungen in der Bescheinigung gesondert ausweist. Material, das der Eigentümer selbst im Rahmen eigener Bauleistung verarbeitet, ist nicht begünstigt. Ebenso reichen Kassenbon und Produktdatenblatt allein nicht aus, um eine fachgerechte, den Mindestanforderungen entsprechende Ausführung nachzuweisen.
| Position | Grundsätzlich möglich? | Bedingung / Abgrenzung |
|---|---|---|
| Gerüst für Fassadendämmung | Ja, als notwendige Umfeldmaßnahme | Muss unmittelbar zur förderfähigen Dämmmaßnahme gehören. |
| Ausbau und Entsorgung der Altanlage | Ja, regelmäßig als Umfeldmaßnahme | Zusammenhang mit einer begünstigten neuen Anlage dokumentieren. |
| Maler-, Fliesen- oder Bodenarbeiten | Nur soweit notwendige Wiederherstellung | Keine pauschale Förderung einer unabhängigen Innenrenovierung. |
| Selbst gekauftes Dämmmaterial | Unter Bedingungen | Gesonderter Ausweis in der Bescheinigung; keine Verarbeitung in Eigenleistung. |
| Eigenleistung | Nein | Auch der auf selbst ausgeführte Arbeit entfallende Materialeinsatz ist nicht begünstigt. |
| Kreditzinsen und Finanzierungskosten | Nein | Finanzierungsaufwendungen gehören nicht zu den begünstigten Sanierungskosten. |
| Umzug oder Ausweichwohnung | Nein | Persönliche Unterbringungs- und Umzugskosten sind nicht begünstigt. |
Welche Bescheinigung braucht man für die energetische Sanierung?
Der Nachweis erfolgt mit einer Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster. Sie kann durch das ausführende Fachunternehmen oder unter den gesetzlichen Voraussetzungen durch eine ausstellungsberechtigte Person erstellt werden. Für Maßnahmen, die ab 2025 begonnen wurden, steht ein einheitliches Muster für beide Ausstellergruppen zur Verfügung. Frühere Maßnahmenbeginne können ein älteres, zum jeweiligen Jahr gehörendes Muster erfordern.
- Maßnahmenbeginn bestimmenBauantrag, Bauanzeige oder tatsächlichen Ausführungsbeginn dokumentieren; danach richtet sich unter anderem das Bescheinigungsmuster.
- Technische Mindestanforderung festlegenDie einschlägige ESanMV-Anlage, Zielwerte, Produkte und notwendige Nachweise in die Leistungsbeschreibung aufnehmen.
- Fachunternehmen und Gewerk prüfenDas Unternehmen muss in einem geeigneten Gewerk tätig sein und die konkrete energetische Maßnahme fachgerecht ausführen.
- Aussteller schriftlich festlegenVor Baubeginn klären, wer das amtliche Muster nach Fertigstellung ausstellt und welche Unterlagen dafür benötigt werden.
- Kosten eindeutig trennenBegünstigte Maßnahme, Umfeldarbeiten, nicht begünstigte Modernisierung und gegebenenfalls PV oder Innenausbau getrennt ausweisen.
- Nachweise bis zur Übergabe sammelnRechnungen, Zahlungsbelege, Produktunterlagen, Berechnungen, Fotos, Prüfprotokolle, Inbetriebnahme und Bescheinigung geordnet ablegen.
Eine Rechnung muss in deutscher Sprache ausgestellt sein und die förderfähigen energetischen Maßnahmen, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und die Adresse des begünstigten Objekts ausweisen. Die Zahlung muss auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen. Überweisung, Karte, Lastschrift, Kreditkarte oder nachweisbarer Online-Bezahldienst können anerkannt werden; Barzahlung, Baranzahlung und Barteilzahlung werden nicht anerkannt.
Nach dem BMF-Schreiben kann auch ein Generalunternehmer Vertragspartner sein und passende Fachunternehmen mit einzelnen energetischen Arbeiten beauftragen. Die Bescheinigung muss dann durch das ausführende Fachunternehmen oder eine berechtigte Person nach den geltenden Vorgaben erstellt werden. Vertrags-, Rechnungs- und Nachweiskette müssen eindeutig bleiben.
Wann gilt die Maßnahme als abgeschlossen und wie kommt sie in die Steuererklärung?
Der erste Abzug erfolgt im Kalenderjahr des Abschlusses der einzelnen energetischen Maßnahme. Nach dem BMF-Schreiben ist sie grundsätzlich erst abgeschlossen, wenn die Leistung vollständig erbracht, die Schlussrechnung erteilt und der Rechnungsbetrag vollständig auf das Konto des Leistungserbringers gezahlt wurde. Eine bloße Ratenzahlungsvereinbarung genügt nicht. Teilrechnungen während eines mehrteiligen Vorhabens lösen für sich noch nicht automatisch den dreijährigen Abzugszeitraum aus.
Ist die Arbeit im Dezember 2026 fertig, die Schlussrechnung aber erst 2027 vollständig bezahlt, kann die Maßnahme steuerlich erst 2027 als abgeschlossen gelten. Projektterminplan, Rechnungsprüfung, Finanzierung und Zahlungsfreigabe sollten deshalb gemeinsam geplant werden.
- Vor Start Förderweg vergleichen§ 35c gegen BEG/KfW/BAFA und gegebenenfalls § 35a oder § 10f rechnen; dieselbe Maßnahme nicht doppelt belegen.
- Maßnahme fachgerecht planen und ausführenTechnische Anforderungen, Produkte, Schnittstellen und Prüfpunkte in der Bauausführung sichern.
- Schlussrechnung vollständig unbar zahlenZahlungsbeleg und Rechnung eindeutig dem Objekt und der Maßnahme zuordnen.
- Amtliche Bescheinigung einholenAusgefülltes Muster und ergänzende Anlagen auf Vollständigkeit prüfen.
- Abschlussjahr erklären7 % der begünstigten Aufwendungen beantragen; Energieberaterkosten gegebenenfalls gesondert nach der 50-%-Regel berücksichtigen.
- Folgejahre fortführenIm ersten Folgejahr weitere 7 %, im zweiten Folgejahr 6 % beantragen; Eigentum und Eigennutzung müssen fortbestehen.
Der Antrag wird über die Einkommensteuererklärung gestellt. Welches Eingabefeld und welche Anlage in der verwendeten Steuersoftware aktuell maßgeblich sind, kann sich redaktionell ändern; die amtliche Bescheinigung ist dem Finanzamt vorzulegen, ergänzende Anlagen gehören dazu. Rechnungen und Zahlungsnachweise sollten jedenfalls prüffähig aufbewahrt werden, auch wenn sie zunächst nur auf Anforderung einzureichen sind.
Steuerbonus oder BEG-Förderung: Was ist 2026 besser?
Es gibt keine pauschal beste Variante. § 35c kann attraktiv sein, wenn das Objekt selbst genutzt wird, ausreichend Einkommensteuer anfällt, die Maßnahme die ESanMV erfüllt und keine öffentliche Förderung beantragt wurde. BEG-Zuschüsse oder Förderkredite können dagegen bei bestimmten Maßnahmen einen höheren oder früher wirksamen Vorteil bieten. Die Förderprogramme wurden zuletzt zum 21. Juli 2026 teilweise geändert; daher sollten nur aktuelle Konditionen verwendet werden.
| Merkmal | § 35c EStG | BEG / KfW / BAFA | § 35a Handwerker |
|---|---|---|---|
| Typischer Zweck | Qualifizierte energetische Maßnahme am selbstgenutzten Eigentum. | Programmabhängige energetische Sanierung, Heizung oder Effizienzhaus. | Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten im Haushalt. |
| Entlastungsart | Direkte Einkommensteuerermäßigung über drei Jahre. | Zuschuss, Tilgungszuschuss oder Förderkredit nach Programm. | Direkte Steuerermäßigung auf begünstigte Arbeitskosten. |
| Maximaler Vorteil | 20 %, höchstens 40.000 € je Objekt. | Abhängig von Maßnahme, Programm, Kostenlimit, Boni und aktuellem Stichtag. | 20 % der Arbeitskosten, höchstens 1.200 € jährlich. |
| Antrag vor Beginn | Kein separater Förderantrag vor Baubeginn; Anforderungen vorher sichern. | Förderprozess und Vorhabenbeginn zwingend vor Umsetzung prüfen. | Kein Förderantrag; Voraussetzungen der Steuerermäßigung beachten. |
| Materialkosten | Bei begünstigter Maßnahme grundsätzlich einbeziehbar. | Nach den jeweils geltenden Programmbedingungen. | Grundsätzlich nicht begünstigt. |
| Technischer Nachweis | ESanMV und amtliche Bescheinigung. | Programmabhängige Bestätigung und Nachweise. | Rechnung mit ausgewiesener Arbeitsleistung und unbare Zahlung. |
| Kombination für dieselbe Maßnahme | Nein: Für dieselbe energetische Maßnahme darf § 35c nicht zusätzlich zu § 35a, § 10f, einem zinsverbilligten öffentlichen Darlehen oder einem steuerfreien Zuschuss beansprucht werden. | ||
Beispielsweise kann für eine öffentlich geförderte Heizung § 35c ausgeschlossen sein, während eine eigenständig geplante und ungeförderte Fassadendämmung grundsätzlich separat nach § 35c geprüft werden kann. Entscheidend sind die tatsächliche Maßnahme, ihre Umfeldkosten und eine klare Kostenabgrenzung. Die Entscheidung sollte vor Antrag und Auftrag steuerlich geprüft werden.
Was gilt bei Eigentumswohnung, WEG und gemischter Nutzung?
Eine selbstgenutzte Eigentumswohnung kann ein eigenes begünstigtes Objekt sein. Aufwendungen am Sondereigentum werden der jeweiligen Wohnung zugeordnet. Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum – etwa Fassade, Dach oder zentrale Heizung – können entsprechend dem Miteigentumsanteil berücksichtigt werden. Dafür sind Beschluss, Verteilungsschlüssel, Kostenaufstellung und Bescheinigung in einer für das Finanzamt nachvollziehbaren Form erforderlich.
Wird ein Gebäude teilweise selbst bewohnt und teilweise vermietet, betrieblich oder beruflich genutzt, sind nur die auf die eigenen Wohnzwecke entfallenden Aufwendungen nach § 35c begünstigt. Direkt zuordenbare Kosten werden unmittelbar zugeteilt; gemeinsame Kosten werden regelmäßig nach geeigneten Flächenanteilen aufgeteilt. Ein ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutztes häusliches Arbeitszimmer kann ebenfalls zu einer Kürzung führen.
Bei einer rechtlich selbständigen, selbstgenutzten Wohnung in einem gemischt genutzten Gebäude kann grundsätzlich der volle objektbezogene Höchstbetrag von 40.000 € gelten; berücksichtigt werden aber nur die tatsächlich zuordenbaren oder anteiligen begünstigten Aufwendungen. Für die konkrete Aufteilung ist steuerlicher Rat sinnvoll.
HC begleitet und führt die energetische Sanierung vollständig aus
Eine belastbare §-35c-Dokumentation entsteht nicht am Ende durch ein einzelnes Formular. Sie entsteht aus einer klaren Kette von Bestandsaufnahme, Variantenentscheidung, Fachplanung, Leistungsbeschreibung, Vergabe, Ausführung, Qualitätskontrolle, Rechnung und Nachweisen. Die HC Baugesellschaft mbH begleitet das Vorhaben durchgängig und führt die vertraglich vereinbarten Sanierungsleistungen aus. Erforderliche Energieeffizienz-Experten, Fachplaner und spezialisierte Fachunternehmen werden passend zur Aufgabe koordiniert.
Objekt und Nutzung prüfen
Baujahr, Eigentum, Selbstnutzung, Gebäudeteile, Maßnahmenwunsch und vorhandene Unterlagen strukturiert aufnehmen.
Steuer und Förderung abgrenzen
Technische Varianten und Kosten so aufbereiten, dass Steuerberatung und Förderprüfung eine klare Entscheidungsgrundlage erhalten.
Technische Anforderungen sichern
ESanMV-Zielwerte, Bauphysik, TGA, Produkte, Anschlüsse, Prüfungen und Nachweispflichten in die Planung überführen.
Leistungen sauber gliedern
Begünstigte energetische Maßnahmen, Umfeldarbeiten und nicht begünstigte Modernisierung in Angeboten und Verträgen trennbar halten.
Sanierungsarbeiten realisieren
HC führt die vereinbarten Bauleistungen aus und koordiniert notwendige Fachgewerke über Gebäudehülle, Technik und Ausbau.
Prüfpunkte dokumentieren
Materialien, Schichtaufbauten, verdeckte Leistungen, Einstellungen, Messungen, Fotos und Abnahmen nachvollziehbar sichern.
Rechnungen nachvollziehbar halten
Kostenstände, Änderungen, förderrelevante Positionen und Zahlungsfreigaben projektbezogen strukturieren.
Fachbeteiligte koordinieren
Benötigte Angaben und Unterlagen für Bescheinigung, Fachplanung und Übergabe rechtzeitig zusammenführen.
Dokumentation geordnet abschließen
Rechnungen, Zahlungsstände, Produktdaten, Protokolle und Bescheinigungen in einem prüffähigen Projektstand übergeben.
Energetische Sanierung mit HC in NRW und im Ruhrgebiet
Der steuerliche Rahmen des § 35c gilt bundesweit für begünstigte Objekte in EU und EWR. Die bauliche Umsetzung hängt jedoch stark vom konkreten Bestand ab. HC Baugesellschaft mbH begleitet geeignete Sanierungs- und Modernisierungsvorhaben von Marl aus im Kreis Recklinghausen, im Ruhrgebiet und in Nordrhein-Westfalen – unter anderem bei Gebäudehülle, Dach, Fenstern, technischer Gebäudeausrüstung, Innenausbau und dokumentationssicherer Projektsteuerung.
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Wie viel kann man für eine energetische Sanierung steuerlich absetzen?
Nach § 35c EStG sind insgesamt 20 % der begünstigten Aufwendungen möglich: 7 % im Abschlussjahr, 7 % im ersten Folgejahr und 6 % im zweiten Folgejahr. Die Steuerermäßigung ist auf insgesamt 40.000 € je begünstigtem Objekt begrenzt.
Welche Voraussetzungen gelten für § 35c EStG?
Das eigene Gebäude oder die eigene Wohnung muss selbst genutzt werden und bei Beginn der Maßnahme älter als zehn Jahre sein. Die Maßnahme muss durch ein passendes Fachunternehmen ausgeführt werden, die ESanMV erfüllen und durch das amtliche Muster, Rechnung sowie unbare Zahlung nachgewiesen sein.
Welche energetischen Maßnahmen sind steuerlich begünstigt?
Begünstigt sind die Dämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken, die Erneuerung von Fenstern oder Außentüren, Lüftungsanlagen, bestimmte Heizungsanlagen, digitale Energiesysteme und die Optimierung einer grundsätzlich mehr als zwei Jahre alten Heizung.
Kann man Materialkosten für die energetische Sanierung absetzen?
Ja, direkt mit der qualifizierten Maßnahme verbundene Materialkosten können grundsätzlich berücksichtigt werden. Separat gekauftes Material muss in der Fachunternehmerbescheinigung gesondert ausgewiesen sein. Material für vom Eigentümer selbst ausgeführte Arbeiten ist nicht begünstigt.
Welche Bescheinigung braucht man für § 35c EStG?
Erforderlich ist eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster durch das ausführende Fachunternehmen oder eine unter den gesetzlichen Voraussetzungen ausstellungsberechtigte Person. Für Maßnahmenbeginn ab 2025 gilt das zusammengeführte Muster des Bundesfinanzministeriums.
Kann man eine Wärmepumpe steuerlich absetzen?
Eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe kann nach § 35c begünstigt sein, wenn das Objekt und die Ausführung alle Voraussetzungen erfüllen und die Wärmepumpe die aktuellen technischen Mindestanforderungen der ESanMV einhält. Für dieselbe Maßnahme darf keine ausgeschlossene Doppelförderung genutzt werden.
Kann man neue Fenster steuerlich absetzen?
Ja, die Erneuerung oder qualifizierte Ertüchtigung von Fenstern kann begünstigt sein. Entscheidend sind unter anderem der vorgeschriebene U-Wert, fachgerechte Anschlüsse, Mindestfeuchteschutz, Ausführung durch ein geeignetes Fachunternehmen und die amtliche Bescheinigung.
Kann man Energieberaterkosten steuerlich absetzen?
Bei qualifizierter planerischer Begleitung oder Beaufsichtigung können 50 % der begünstigten Energieberaterkosten im Abschlussjahr berücksichtigt werden. Die Person muss die BMF-Anforderungen erfüllen. Die Kosten zählen zu den Jahres- und Gesamthöchstbeträgen; öffentlich bezuschusste Beratungskosten sind nicht zusätzlich begünstigt.
Kann man § 35c mit KfW- oder BAFA-Förderung kombinieren?
Nicht für dieselbe energetische Maßnahme. Wird dafür ein zinsverbilligtes öffentliches Darlehen oder ein steuerfreier Zuschuss beansprucht, ist § 35c einschließlich der zugehörigen Umfeldmaßnahmen ausgeschlossen. Verschiedene klar getrennte Maßnahmen können jeweils gesondert geprüft werden.
Wann gilt eine energetische Maßnahme steuerlich als abgeschlossen?
Grundsätzlich wenn die Leistung vollständig ausgeführt, die Schlussrechnung erteilt und der Rechnungsbetrag vollständig auf das Konto des Leistungserbringers gezahlt wurde. Eine Ratenzahlungsvereinbarung allein genügt nicht. Der Abschluss bestimmt das erste Jahr der dreijährigen Ermäßigung.
Kann man die energetische Sanierung einer Eigentumswohnung absetzen?
Ja, eine selbstgenutzte Eigentumswohnung kann ein begünstigtes Objekt sein. Kosten am Sondereigentum werden direkt zugeordnet; Kosten am Gemeinschaftseigentum können entsprechend dem Miteigentumsanteil berücksichtigt werden, wenn Verteilung und Bescheinigung nachvollziehbar dokumentiert sind.
Wie unterstützt die HC Baugesellschaft mbH bei § 35c?
HC Baugesellschaft mbH begleitet die technische Einordnung, Planung, Kosten- und Leistungsstruktur, Fachbeteiligtenkoordination, Ausführung, Qualitätssicherung und Dokumentation. HC führt die vertraglich vereinbarten Sanierungsleistungen aus; die individuelle Steuerberatung und Anerkennung bleiben Steuerberatung und Finanzamt vorbehalten.
Amtliche Quellen und Aktualitätsstand
Steuer- und Fachstand dieser Seite: 13. August 2026. Maßgeblich sind die jeweils aktuelle Gesetzesfassung, amtliche Schreiben und der individuelle Steuerbescheid.
- Bundesministerium der Justiz: § 35c Einkommensteuergesetz
- Bundesministerium der Justiz: § 52 EStG – zeitlicher Anwendungsbereich
- Bundesministerium der Justiz: Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV)
- Bundesfinanzministerium: Einzelfragen zu § 35c EStG, Neufassung vom 21.08.2025
- Bundesfinanzministerium: Amtliches Muster der Bescheinigung ab Maßnahmenbeginn 2025
- Bayerisches Landesamt für Steuern: Überblick zur energetischen Gebäudesanierung nach § 35c
- KfW: Heizungsförderung für Privatpersonen – aktuelle Konditionen
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Hinweis: Dieser Ratgeber bietet allgemeine bauliche und organisatorische Orientierung. Er ist keine Steuer-, Rechts- oder Förderberatung im Einzelfall. Vor Förderwahl, Auftrag, Zahlung oder Steuererklärung sollten aktuelle Vorschriften und die persönliche Situation durch die zuständigen Fachstellen geprüft werden.
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